AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Käufer: Kunde
Verkäuferin: Leo Schallberger AG
In den AGB’s wird nur noch von «Käufer» bzw. «Verkäuferin» gesprochen 

  1. Der Vertrag gilt am Tag der Unterzeichnung der Bestellung als abgeschlossen, wenn die Ausführung der Bestellung nicht innert 10 Tagen von der Verkäuferin schriftlich abgelehnt wird. Bestelländerungen sind der Verkäuferin schriftlich mitzuteilen. Bei allfälliger Änderung kann ein Unkostenbeitrag verrechnet werden kann.
  2. Die Preise verstehen sich für Lieferungen von Maschinen und Zubehörteilen, exkl. MwSt, unfranko (d.h. der Käufer hat die Fracht und alle anderen Kosten bis zum Ablieferort zu übernehmen). Mehrwertsteuer (MWST): Kaufverträge basieren auf dem bei Vertragsabschluss gültigen Steuersatz. Nachträgliche Erhöhungen des Steuersatzes durch den Bund gehen immer zulasten des Käufers.
  3. Die Angaben über den Verkaufsgegenstand gelten unter Vorbehalt allfälliger vom Hersteller vorgenommener Konstruktionsänderungen, Angaben in diesem Vertrag, in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewicht, Masse, Leistungen, Betriebskosten, Verbrauch und dergleichen, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen.
  4. Wenn auf der Bestellung die Zahlungsbestimmungen nicht speziell geregelt sind, gilt die Zahlungsfrist bar bei Lieferung. Eine auf der Rechnung angegebene Zahlungsfrist stellt einen sogenannten Verfall dar, d.h. nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer automatisch in Verzug. Ab Verfall der Rechnung verrechnen wir Verzugszins zum jeweils gültigen Satz. Zahlungen sind, um rechtsgültig zu sein, nur an die Verkäuferin zu leisten. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass auf dem an Zahlung gegebenen Eintauschobjekt keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen; er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertverminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschobjektes an die Verkäuferin.
  5. Die Verkäuferin ist bemüht, die vereinbarte Lieferfrist nach Möglichkeit einzuhalten. Jede nachträgliche Abänderung der Bestellung kann die Lieferzeit verlängern. Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer nach schriftlicher Mahnung eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenutztem Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Verkäuferin nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Gleichermassen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge Rücktrittes der Verkaufsgegenstand nicht zur Ablieferung gelangt.
  6. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes im Verzug, so kann die Verkäuferin nach unbenutztem Ablauf einer schriftlich angesetzten 8-tägigen Nachfrist
    6a. auf die Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen;
    6b. sofort schriftlich Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 15% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe einfordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn der Käufer kein Verschulden trifft.
  7. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Allfällige Mängel sind vom Empfänger vor Übernahme der Sendung von der Transportanstalt (z. B.: Stationsvorstand der Empfangsstation) schriftlich bestätigen zu lassen, damit diese gegebenenfalls für den Schaden belangt werden kann.
  8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inkl. allfällige Verzugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten der Verkäuferin der Eigentumsvorbehalt gem. Art. 715 ZGB am Kaufgegenstand sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Verkäuferin zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies die Verkäuferin zu benachrichtigen. Der Käufer erteilt der Verkäuferin ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Käufer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes der Verkäuferin von jeder Änderung seines Wohnsitzes in Kenntnis zu setzten. Der Käufer erteilt der Verkäuferin das Recht, allfällige Retentionsberechtigten vom Bestehen des Eigentumsvorbehaltes Kenntnis zu geben.
  9. Ansprüche des Käufers aus dem vorstehenden Liefervertrag können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin abgetreten werden.
  10. Jeder Verzug des Käufers in der Zahlung des Kaufpreises berechtigt die Verkäuferin nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist von 8 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag unter gleichzeitiger Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eines angemessenen Betrages für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes.
  11. Bei Montagen sind dem Monteur die nötigen Hilfsarbeiter zur Verfügung zu stellen. Für die Erstellung von Gerüsten zur Montage von Fördereinrichtungen sowie für Erd-, Maurer- und Zimmerarbeiten usw. hat der Käufer ebenfalls auf zu kommen.
  12. Für alle uns gelieferten Maschinen, Geräte oder Ersatzteile gelten ausdrücklich die Garantiebestimmungen der Hersteller bzw. unserer Lieferanten. Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer besteht nur insoweit und so lange, als er selber Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Lieferanten oder anderen Beteiligten besitzt und durchsetzten kann. Die Garantiepflicht setzt richtige Handhabung und angemessenen Unterhalt gemäss Betriebsanleitung voraus und muss im Schadenfall durch den Hersteller anerkannt werden. Sie darf nicht als Grund zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen dienen. Vorbehaltlich besonderen Abmachungen im Vertrag, gewährt die Verkäuferin für Occasion-Maschinen und Occasion-Gegenstände keine Garantie, d.h. jede Gewährleistungspflicht seitens der Verkäuferin wird wegbedungen.
  13. Mündliche Erklärungen von Angestellten der Verkäuferin sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Allfällige Abänderungen und Ergänzungen des vorstehenden Vertrages bedürfen der einfachen Schriftlichkeit.
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 6370 Oberdorf NW